Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung und Zahlung
VERTRAG
Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen von Fahrzeugen, Gerüsten und Waren. Der Besteller erkennt diese mit dem Vertragsabschluß an. Sämtliche zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen und Vertragsabänderungen, sind schriftlich niederzulegen und bedürfen unserer Bestätigung. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der restlichen Vertragsbedingungen nicht.
PREISE
Die vereinbarten Preise verstehen sich immer rein Netto zzgl. der Mehrwertsteuer. Die Fällig keit der Zahlungen ist im allgemeinen sofort, insofern nicht andere Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Kosten, die aus anderen Zahlungsvereinbarungen entstehen, erhöhen den Kaufpreis. Wir behalten uns das Recht zur Erhöhung der im Kaufvertrag angegebenen Preise vor, insofern die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten erfolgen kann. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks zu akzeptieren. Nehmen wir sie trotzdem, so geschieht dieses nur zahlungshalber und unter Vorbehalt. Sämtliche Angebote sind in jedem Falle freibleibend.
LIEFERUNG
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich im Vertrag genannt werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich schriftlich Vertragsabänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Der Liefertermin kann sich durch höhere Gewalt und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern. Die vereinbarten Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Art und Umfang der Lieferung richten sich, wenn nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, nach dem Vertrag. Vereinbarte Maße und Gewichte verstehen sich nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geraten wir bei verbindlichen Lieferterminen und/oder Lieferfristen gegenüber Kaufleuten, die unsere Lieferung oder Leistung für den Betrieb ihres Handelsgewerbes bestellen, in Verzug oder werden verbindliche Termine oder Fristen um mehr als einen Monat überschritten, so kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist stellen. Sollte auch dieses fruchtlos verstreichen, ist er berechtigt, unter Ausschluß aller weiteren Rechte, vom Vertrag zurückzutreten. Nichtkaufleuten stehen, sollte unser Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, die gesetzlichen Rechte zu. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder 25 % des Bruttoauftragswertes als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Sonderanfertigungen erhöht sich dieser Betrag auf 40 % des Bruttoauftragwertes. Wir sind nicht verpflichtet, diese Beträge nachzuweisen.
Es obliegt dem Besteller jedoch das Recht uns nachzuweisen, daß im konkreten Einzelfall kein so hoher Schaden entstanden ist, wie auch uns die Möglichkeit zusteht, gegebenenfalls einen höheren Schaden nachzuweisen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Landesbank zu berechnen. Alle Lieferungen erfolgen unter Saldoeigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Während unseres Eigentumsvorbehaltes sind Weiterveräußerungen, Sicherheitsübertragungen oder andere Überlassungen des Kaufgegenstandes unzulässig. Pfändungen und jede andere Gefährdung sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. Dritten ist unser Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Erwerben wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen nachträgliche Forderungen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich dieser Forderungen fort. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Pflicht, die Ware in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Eventuell auftretende Schäden sind uns anzuzeigen. Sie dürfen nur von uns oder von einer Vertragswerkstatt des Herstellers ausgeführt werden.
GEWÄHRLEISTUNG
Wir gewährleisten, vom Tag der Lieferung an gerechnet, 6 Monate für jede fabrikneue Ware, die von uns geliefert bzw. eingebaut wurde; nebst Zubehör, Fehlerfreiheit. Auftretende Mängel sind uns spätestens 8 Tage nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Dem Besteller steht lediglich das Recht zu, nach unserer Wahl den Mangel der Sache von uns beheben zu lassen oder gegebenenfalls eine Nachlieferung zu erhalten. Erst nach endgültigem Fehlschlagen unserer Nachbesserung steht dem Besteller ein Recht auf Minderung des Kaufpreises zu. Wandlung ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche seitens des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder bei Nichtkaufleuten grobe Fahrlässigkeit. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, insofern auftretende Mängel auf ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung oder fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte verursacht wurden. Ferner erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn Fehler der von uns gelieferten Ware von anderer Seite ohne unser Einverständnis behoben oder Veränderungen an denselben vorgenommen worden sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vertragsvereinbarugen übernehmen wir keine Gewähr für den Kauf von gebrauchten Geräten und Zubehör.
GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäften ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Berlin.